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Die wichtigsten Punkte der Muster-Versammlungsstätten-Verordnung* (Entwurf Dezember 2012)
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Anwendungsbereich
Die Vorschriften der MVstaettVO gelten für den Bau und Betrieb von
- Versammlungsstätten, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen
- Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben
- Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucher fassen.
- Sportstadien mit mehr als 5.000 Besuchern
- Bemessungskriterien für die Anzahl der Besucher:
- für Sitzplätze an Tischen: 1 Besucher pro m2 der Grundfläche
- für Stehplätze und Sitzplätze in Reihen: 2 Besucher pro m2 der Grundfläche
- für Stehplätze auf Stufenreihen: 2 Besucher je lfd. m Stufenreihen
- für Ausstellungsräume: 1 Besucher pro m2 der Grundfläche
Für Besucher nicht zugängliche Teile werde nicht in die Berechnung mit einbezogen.
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Begriffsbestimmung
Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei allen Arten von Veranstaltungen bestimmt sind. Dazu zählen ebenfalls Schank- und Speisewirtschaften.
- Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder den Verzehr von Speisen und Getränken. Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios.
- Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m2 gelten nicht als Szenenflächen.
- In Versammlungsstätten mit einem Bühnenhaus ist:
- das Zuschauerhaus der Gebäudeteil, der die Versammlungsräume und die mit ihnen in baulichen Zusammenhang stehenden Räume umfassen
- das Bühnenhaus der Gebäudeteil, der die Bühne und die mit ihnen in baulichen Zusammenhang stehenden Räume umfassen
- die Bühnenöffnung die Öffnung in der Trennwand zwischen der Hauptbühne und dem Veranstaltungsraum
- die Bühne der hinter der Bühnenöffnung liegende Raum mit Szenenfläche; zur Bühne zählen die Hauptbühne sowie die Hinter- und Seitenbühnen einschließlich der jeweils zugehörigen Ober- und Unterbühnen
- eine Großbühne eine Bühne
- mit einer Szenenfläche hinter der Bühnenöffnung von mehr als 200 m2
- mit einer Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr als 2,50 m über der Bühnenöffnung oder
- mit einer Unterbühne
* Die MVstaettVo in der Fassung von Juni 2005 ist in dieser oder leicht abgewandelter Form bereits von einigen Bundesländern verabschiedet worden. Weitere Informationen dazu gibt es u. a. beim DTHG unter www.dthg.de
- die Unterbühne der begehbare Teil des Bühnenraumes unter dem Bühnenboden, der zur Unterbringung einer Untermaschinerie geeignet ist
- die Oberbühne der Teil des Bühnenraumes über der Bühnenöffnung, der zur Unterbringung einer Obermaschinerie geeignet ist
- Mehrzweckhallen sind überdachte Veranstaltungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten
- Studios sind Produktionsstätten für Film, Fernsehen und Hörfunk und mit Besucherplätzen
- Foyers sind Empfangs- und Pausenräume für Besucher
- Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen und Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Bildwände, Treppen und sonstige Bühnenbildteile
- Requisiten sind bewegliche Einrichtungsgegenstände von Bühnen- oder Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Möbel, Leuchten, Bilder und Geschirr
- Ausschmückungen sind vorübergehend eingebrachte Dekorationsgegenstände. Dazu gehören insbesondere Drapierungen, Girlanden, Fahnen und künstlicher Pflanzenschmuck
- Sportstadien sind Versammlungsstätten mit Tribünen für Besucher und mit nicht überdachten Sportflächen
- Tribünen sind bauliche Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzreihen (Stufenreihen) für Besucher
- Innenbereich ist die von Tribünen umgebene Fläche für Darbietungen
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Bauteile
- Trennwände und tragende Bauteile wie Wände, Pfeiler, Stützen und Decken müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten feuerhemmend sein. Dies gilt nicht für erdgeschossige Versammlungsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen.
- Außenwände mehrgeschossiger Versammlungsstätten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
- Trennwände sind erforderlich zum Abschluss von Versammlungsräumen und Bühnen. Diese Trennwände müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten mindestens feuerhemmend sein. In der Trennwand zwischen Bühne und Veranstaltungsraum ist eine Bühnenöffnung zulässig
- Werkstätten, Magazine und Lagerräume sowie Räume unter Tribünen und Podien müssen feuerbeständige Trennwände und Decken haben.
- Der Fußboden von Szenenflächen muss fugendicht sein. Betriebsbedingte Öffnungen sind zulässig. Die Unterkonstruktion, mit Ausnahme der Lagerhölzer, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Räume unter dem Fußboden, die nicht zu einer Unterbühne gehören, müssen feuerbeständige Wände und Decken haben.
- Die Unterkonstruktion der Fußböden von Tribünen und Podien, die veränderbaren Einbauten in Versammlungsräumen sind, muss aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht für Podien mit insgesamt nicht mehr als 20 m2 Fläche.
- Veränderbare Einbauten sind so auszubilden, dass sie in ihrer Standsicherheit nicht durch dynamische Schwingungen gefährdet werden können.
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Führung von Rettungswegen
- Rettungswege müssen ins freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. Zu den Rettungswegen von Versammlungsstätten gehören insbesondere die frei zu haltenden Gänge und Stufengänge, die Ausgänge aus Veranstaltungsräumen, die notwendigen Flure und notwendigen Treppen, die Ausgänge ins Freie, die als Rettungsweg dienenden Balkone, Dachterrassen und Außentreppen sowie die Rettungswege im Freien auf dem Grundstück.
- Versammlungsstätten müssen in jedem Geschosse mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben; dies gilt für Tribünen entsprechend.
- Versammlungsstätten müssen für Geschosse mit jeweils mehr als 800 Besucherplätzen nur diesen Geschossen zugeordnete Rettungswege haben.
- Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume, die für mehr als 100 Besucher bestimmt sind, müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. Die Ausgänge müssen jeweils §7 Abs. 4 entsprechen.
- Ausgänge und sonstige Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.
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Bemessung von Rettungswegen
- Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum darf nicht länger als 30 m sein. Bei mehr als 5 m lichter Raumhöhe ist je 2,50 m zusätzlicher lichten Höhe über der für Besucher zugänglichen Ebene für diesen Bereich eine Verlängerung der Entfernung um 5 m zulässig. Die Entfernung von 60 m bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten werden. Dieses gilt für Tribünen außerhalb von Versammlungsräumen sinngemäß.
- Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 30 m sein. Gänge zwischen den Wänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen müssen eine lichte Breite von 1,20 m haben; in Großbühnen müssen diese Gänge vorhanden sein.
- Die Breite des Rettungsweges ist nach der größtmöglichen zulässigen Personenzahl zu bemessen. Dabei muss die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei
- Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstätten um 1,20 m je 600 Personen
- anderen Versammlungsstätten um 1,20 m je 200 Personen
Die lichte Mindestbreite eines jeden Teils von Rettungswegen muss 1,20 m betragen. Bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m. Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 m.
- Ausstellungshallen müssen durch Gänge so unterteilt sein, dass die Tiefe der zur Aufstellung von Ausstellungsständen bestimmten Grundflächen (Ausstellungs-flächen) nicht mehr als 30 m beträgt. Die Entfernung von jeder Stelle auf einer Ausstellungsfläche bis zu einem Gang darf nicht mehr als 20 m betragen. Die Gänge müssen auf möglichst geradem Weg zu entgegengesetzt liegenden Ausgängen führen. Die lichte Breite der Gänge und der zugehörigen Ausgänge muss mindestens 3 m betragen.
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Bestuhlung, Gänge und Stufengänge
- In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein. Werden vorübergehend Stühle aufgestellt, so sind sie in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden.
- Tribünen mit mehr als 5.000 Besuchersitzplätzen müssen unverrückbar befestigte Einzelsitze haben.
- Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein. Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m vorhanden sein.
- Sitzplätze müssen in Blöcken von höchstens 30 Sitzplatzreihen angeordnet sein. Hinter und zwischen den Blöcken müssen Gänge mit einer Mindestbreite von 1,20 m vorhanden sein. Die Gänge müssen auf möglichst kurzem Weg zum Ausgang führen.
- Seitlich des Ganges dürfen höchstens zehn Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein. Zwischen zwei Seitengängen dürfen 20 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 40 Sitzplätze angeordnet sein. In Versammlungsräumen dürfen zwischen zwei Seitengängen höchstens 50 Sitzplätze angeordnet sein, wenn auf jeder Seite des Veranstaltungsraumes für jeweils vier Sitzreihen eine Tür mit einer lichten Breite von 1,20 m angeordnet ist.
- Von jedem Tischplatz darf der Weg zu einem Gang nicht länger als 10 m sein. Der Abstand von Tisch zu Tisch soll 1,50 m nicht unterschreiten.
- In Versammlungsräumen mit Reihenbestuhlung müssen für Rollstuhlfahrer
- von bis zu 5.000 vorhandenen Besucherplätzen mindestens 1 v. H. und
- von darüber hinaus vorhandenen Besucherplätzen mindestens 0,5 v. H.
mindestens jedoch zwei Plätze barrierefrei sein. Die Plätze und die Wege für zu ihnen sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen.
- Stufen in Gängen müssen eine Steigung von mindestens 0,10 m und höchstens 0,19 m und einen Auftritt von mindestens 0,26 m haben.
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Abschrankungen und Schutzvorrichtungen
- Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an tiefer liegende Flächen angrenzen, sind mit Abschrankungen zu umwehren, soweit sie nicht durch Stufengänge oder Rampen mit der tiefer liegenden Fläche verbunden sind. Dies gilt nicht für:
- die den Besuchern zugewandten Seiten von Bühnen und Szenenflächen
- vor Stufenreihen, wenn die Stufenreihen nicht mehr als 0,50 m über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihen oder des Versammlungsraumes liegt
- vor Stufenreihen, wenn die Rückenlehnen der Sitzplätze der davor liegenden Stufenreihen den Fußboden der hinteren Stufenreihen um mindestens 0,65 m überragen.
- Abschrankungen wie Umwehrungen, Geländer, Wellenbrecher, Zäune, Absperrgitter oder Glaswände müssen mindestens 1,1 m hoch sein. Ist mit der Anwesenheit von Kleinkindern zu rechnen, so sind Umwehrungen und Geländer so zu gestalten, dass ein Überklettern erschwert wird. Der Abstand von Umwehrungs- und Geländerteilen darf in einer Richtung nicht mehr als 0,12 m betragen.
- Vor Sitzplatzreihen genügen Umwehrungen von 0,90 m Höhe; bei mindestens 0,20 m Brüstungsbreite der Umwehrung genügen 0,80 m; bei mindestens 0,50 m Brüstungsbreite genügen 0,70 m. Liegt die Stufenreihe nicht mehr als 1 m über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versammlungsraumes, genügen vor Sitzplatzreihen 0,65 m.
- Abschrankungen in den für Besucher zugänglichen Bereichen müssen so bemessen sein, dass sie dem Druck einer Personengruppe standhalten.
- Die Fußböden und Stufen von Tribünen, Podien, Bühnen oder Szenenflächen dürfen keine Öffnungen haben, durch die Personen abstürzen können.
- Spielfelder, Manegen, Fahrbahnen für den Rennsport und Reitbahnen müssen durch Abschrankungen, Netze oder andere Vorrichtungen so gesichert sein, dass Besucher durch die Darbietung oder den Betrieb nicht gefährdet werden.
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Toilettenräume
- Versammlungsstätten müssen getrennte Toilettenräume für Damen und Herren haben. Dabei sollten mindestens vorhanden sein:
Besucherplätze | Damen | Herren | |
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Toiletten | Toiletten | Urinalbecken | |
bis 100 | 3 | 1 | 2 |
über 100 je weitere 100 | 1,2 | 0,4 | 0,8 |
über 1.000 je weitere 100 | 0,9 | 0,3 | 0,6 |
über 20.000 je weitere 100 | 0,6 | 0,2 | 0,4 |
- Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch eine der nach Absatz 1 erforderlichen Toiletten je Geschoss muss barrierefrei sein.
- Jeder Toilettenraum muss einen Vorraum mit Waschbecken haben.
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Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anlagen…
- In Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten, wie Mehrzweckhallen, Theater und Studios, sind für die vorübergehende Verlegung beweglicher Kabel und Leitungen bauliche Vorkehrungen, wie Installationsschächte und -kanäle oder Abschottungen, zu treffen, die die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindern und die sichere Begehbarkeit, insbesondere der Rettungswege, gewährleistet.
- Elektrische Schaltanlagen dürfen für Besucher nicht zugänglich sein.
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Rauchableitung
Versammlungsräume, sonstige Aufenthaltsräume sowie Magazine und Lagerräume mit mehr als 200 m² Grundfläche, Bühnen, Szenenflächen und notwendige Treppenräume müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können.
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Lüftungsanlagen
Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltseinrichtungen mit mehr als 200 m2 Grundfläche sowie Bühnen müssen Lüftungsanlagen haben.
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Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen
- Stände und Arbeitsgalerien für den Betrieb von Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen wie Schnürböden, Beleuchtungstürme oder Arbeitsbrücken müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Der Abstand zwischen Arbeitsgalerien und Raumdecken muss mindestens 2 m betragen.
- Von Arbeitsgalerien müssen mindestens zwei Rettungswege erreichbar sein. Jede Arbeitsgalerie einer Hauptbühne muss auf beiden Seiten der Hauptbühne einen Ausgang zu Rettungswegen außerhalb des Bühnenraums haben.
- Öffnungen in Arbeitsgalerien müssen so gesichert sein, dass Personen oder Gegenstände nicht herabfallen können.
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Feuerlöscheinrichtungen und –anlagen
- Versammlungsräume, Bühnen, Foyers, Werkstätten, Magazine, Lagerräume und notwendige Flure sind mit geeigneten Feuerlöschern in ausreichender Zahl auszustatten. Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht zugänglich anzubringen.
- In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 Grundfläche müssen Wandhydranten in ausreichender Zahl gut sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen angebracht sein.
- Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 3.600 m2 Grundfläche müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben; dies gilt nicht für Versammlungsstätten, deren Versammlungsräume jeweils nicht mehr als 400 m2 Grundfläche haben.
- Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben. Dieses gilt nicht, wenn
- die Foyers oder Hallen keine Garderobe haben und nicht dazu bestimmt sind, für Veranstaltungen oder zum Verzehr von Speisen und Getränken genutzt zu werden.
- die Versammlungsstätten Brandmelde - und Alarmierungsanlagen nach § 20 Abs. 1 und 2 haben.
- Versammlungsräume, bei denen eine Fußbodenebene höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt, sind nur in Gebäuden mit automatischer Feuerlöschanlage zulässig.
- Die Wirkung automatischer Feuerlöschanlagen darf durch überdeckte oder mehrgeschossige Ausstellungs- oder Dienstleistungsstände nicht beeinträchtigt werden.
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Bühnenhaus
In Versammlungsstätten mit Großbühnen sind alle für den Bühnenbetrieb notwendigen Räume und Einrichtungen mit einem eigenen, von dem Zuschauerhaus getrennten Bühnenhaus unterzubringen.
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Schutzvorhang
- Die Bühnenöffnung von Großbühnen muss gegen den Versammlungsraum durch einen Vorhang aus nichtbrennbarem Material dicht geschlossen werden können (Schutzvorhang). Der Schutzvorhang muss durch sein Eigengewicht schließen können. Die Schließzeit darf 30 Sekunden nicht überschreiten. Der Schutzvorhang muss einem Druck von 450 Pa nach beiden Richtungen standhalten. Eine höchstens 1 m breite, zur Hauptbühne sich öffnende, selbsttätig schließende Tür im Schutzvorhang ist zulässig.
- Der Schutzvorhang muss so angeordnet sein, dass er im geschlossenen zustand an alle Seiten an feuerbeständige Bauteile anschließt. Der Bühnenboden darf unter dem Schutzvorhang durchgeführt werden. Das untere Profil dieses Schutzvorhangs muss ausreichend steif sein oder mit Stahldornen in entsprechende stahlbewehrte Aussparungen im Bühnenboden eingreifen.
- Die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhanges muss mindestens an zwei Stellen von Hand ausgelöst werden können. Beim Schließen muss auf der Bühne ein Warnsignal zu hören sein.
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Wellenbrecher
- Werden mehr als 5 Stufen von Stehplatzreihen hintereinander angeordnet, so ist vor der ersten Stufe eine durchgehende Schranke von 1,10 m anzuordnen. Nach jeweils fünf weiteren Stufen sind Schranken gleicher Höhe (Wellenbrecher) anzubringen, die einzeln mindestens 3 m und höchstens 5,5 m lang sind. Die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern dürfen nicht mehr als 5 m betragen. Die Abstände sind nach höchstens fünf Stehplatzreihen durch versetzt angeordnete Wellenbrecher zu überdecken, die auf beiden Seiten mindestens 0,25 m länger sein müssen als die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern.
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Abschrankungen von Stehplätzen vor Szenenflächen
- Werden vor Szenenflächen Stehplätze für Besucher angeordnet, so sind die Besucherplätze von der Szenenfläche durch eine Abschrankung so abzutrennen, dass zwischen der Szenenfläche und der Abschrankung ein Gang von mindestens 2 m Breite für den Ordnungsdienst und Rettungskräfte vorhanden ist.
- Werden vor Szenenflächen mehr als 5.000 Stehplätze für Besucher angeordnet, so sind durch mindestens zwei weitere Abschrankungen vor der Szenenfläche nur von den Seiten zugängliche Stehplatzbereiche zu bilden. Die Abschrankungen müssen voneinander an den Seiten einen Abstand von jeweils mindestens 5 m und über die Breite der Szenenfläche einen Abstand von mindestens 10 m haben.
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Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr
- Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge der Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste müssen ständig freigehalten werden. Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.
- Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig freigehalten werden.
- Während des Betriebes müssen alle Türen von Rettungswegen unverschlossen sein.
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Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan
- Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden.
- Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Planes ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen.
- Ist nach der Art der Veranstaltung die Abschrankung der Stehflächen vor Szenenflächen erforderlich, sind Abschrankungen nach § 29 auch in Versammlungsstätten mit nicht mehr als 5.000 Stehplätzen einzurichten.
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Vorhänge, Sitze, Ausstattungen und Requisiten
- Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen.
- Sitze von Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Die Unterkonstruktion muß aus nichtbrennbarem Material bestehen.
- Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Bei Bühnen oder Szenenflächen mit automatischer Feuerlöschanlage genügen Ausstattungen aus normalentflammbarem Material.
- Requisiten müssen aus mindestens normal entflammbarem Material bestehen.
- Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen aus nicht brennbarem Material bestehen.
- Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so lange sie frisch sind in den Räumen befinden.
- Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Ausstattung, Requisiten oder Ausschmückungen so freizuhalten, dass die Funktion des Schutzvorhangs nicht beeinträchtigt wird.
- Brennbares Material muss von Zündquellen wie Scheinwerfern so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann.
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Rauchen, Verwendung von Feuer und Pyrotechnik
- Auf Bühnen und Szenenflächen, in Werkstätten und Magazinen ist das Rauchen verboten. Das Rauchverbot gilt nicht für Darsteller und Mitwirkende auf Bühnen- und Szenenflächen während der Proben und Veranstaltungen, soweit das Rauchen in der Art der Veranstaltung begründet ist.
- In Versammlungsräumen, auf Bühnen- und Szenenflächen und in Sportstadien ist das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen verboten. Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden.
- Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist zulässig.
- Auf die Verbote der Punkte (1) bis (3) ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.
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Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten
- Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
- Während des Betriebes von Veranstaltungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.
- Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.
- Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.
- Der Betreiber kann die Verpflichtung der Punkte (1) bis (4) durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist. Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt.
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Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind:
- die geprüften Meister für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/Studio, Beleuchtung und Halle;
- technische Fachkräfte mit bestandenem fachrichtungsspezifischen Teil der Prüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 5, 6 oder 7 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle in der jeweiligen Fachrichtung;
- Hochschulabsolventen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss der Fachrichtung Theater- oder Veranstaltungstechnik mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung im technischen Betrieb von Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen in der jeweiligen Fachrichtung, denen die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 ausgestellt hat;
- technische Bühnen- und Studiofachkräfte, die das Befähigungszeugnis nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben haben oder die Tätigkeit als technische Bühnen- und Studiofachkraft ohne Befähigungszeugnis ausüben durften und in den letzten drei Jahren ausgeübt haben.
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Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe
- Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten.
- Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen sowie bei wesentlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technischen Proben müssen von einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden.
- Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr al 5.000 Besucherplätzen müssen mindestens ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/Studio oder der Fachrichtung Halle sowie der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Beleuchtung anwesend sein.
- Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m2 und nicht mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben der Absätze (1) bis (3) zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit abgeschlossener Berufsausbildung und mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden. Die Aufgaben können auch von erfahrenen Bühnenhandwerkern oder Beleuchtern wahrgenommen werden, die diese Aufgaben nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften wahrnehmen durften und in den letzten drei Jahren ausgeübt haben.
- Die Anwesenheit nach den Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn
- die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vom Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurde
- diese Einrichtung während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden
- von Art und Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können
- die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist
In Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer aufsichtsführenden Person wahrgenommen werden, wenn - von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können
- Von Art und Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können
- Die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist
- Bei Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche und bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szeneaufbau in Versammlungsräumen muss vor der ersten Veranstaltung eine nichtöffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden. Diese technische Probe ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenesaufbaues nach der technischen Probe sind der zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die technische Probe verzichten, wenn dies nach der Art der Veranstaltung oder nach dem Umfang des Szenenaufbaus unbedenklich ist.
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Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst
- bei Veranstaltungen mit erhöhter Brandgefahr hat der Betreiber eine Brandsicherheitswache einzurichten.
- bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein. Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen. Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn die Brandschutzdienststelle dem Betreiber bestätigt, dass er über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache wahrnehmen.
- Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5.000 Besuchern sind der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde anzuzeigen.