# Die wichtigsten Punkte der DGUV Vorschrift 17 – ehemals BGV C1 (vom 01.04.98)

Die DGUV Vorschrift 17 „Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung“ ist mit ihren rechtsverbindlichen Anforderungen seit April 1998 gültig. Die Ausgabe vom Oktober 2016 beinhaltet jetzt keine Durchführungsanweisungen mehr. Ergänzend zur Unfall- verhütungsvorschrift sind Erläuterungen in der DGUV Regel 115-002 „Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung“ vom Februar 2015 enthalten.

# Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für:

  • den bühnentechnischen und darstellerischen Bereich von Veranstaltungsstätten
  • den produktionstechnischen und darstellerischen Bereich von Produktions-stätten für Film, Fernsehen, Hörfunk und Fotografie
  • gilt nicht für Filmtheater ohne Szenenflächen, Schausteller- und Zirkus-unternehmen


# Begriffsbestimmung

  • (1) Veranstaltungsstätten sind alle Betriebsstätten in Gebäuden oder im Freiem mit Bühnen oder Szenenflächen für Darstellungen einschließlich der erforderlichen Einrichtungen und Geräte
  • (2) Produktionsstätten sind Betriebsstätten für Film, Fernsehen, Hörfunk und Fotografie, Studios, Ateliers sowie Spiel- und Szenenflächen bei Außen-aufnahmen, einschließlich deren erforderlichen Einrichtungen und Geräte
  • (3) Sicherheitstechnische Einrichtungen sind alle in Veranstaltungs- und Produktionsstätten eingesetzten technischen Anlagen und Betriebsmittel, die der Abwehr unmittelbarer Gefahren dienen
  • (4) Maschinentechnische Einrichtungen sind alle für den Betrieb in Veranstaltungs- und Produktionsstätten eingesetzten technischen Anlagen und Betriebsmittel


# Allgemeines zu Bau und Ausrüstung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktions-Stätten gemäß den Bestimmungen der § 4 bis § 13 beschaffen sind.



# tandsicherheit und Tragfähigkeit

Flächen und Aufbauten müssen so bemessen und beschaffen sein sowie so aufgestellt, unterstützt, ausgesteift, eingehängt und verankert werden, dass sie bei der vorgesehenen Verwendung anfallende statische und dynamische Lasten aufnehmen und ableiten können. Sie müssen auch während des Auf- und Abbaus standsicher und, wenn sie betreten werden, tragfähig sein.

Sichere Begehbarkeit

  1. Szenenflächen, Aufbauten und Dekorationen müssen so beschaffen sein, dass Personen sicher agieren können.
    1. Bühnenböden müssen eben, splitterfrei und fugendicht sein
    2. betriebsbedingte Spalten und Öffnungen von mehr als 20 mm Breite müssen abgedeckt werden
    3. aus mehreren Bauteilen bestehende Aufbauten müssen gegen Auseinander-gleiten gesichert sein
    4. Bodenbeläge müssen gegen Verrutschen gesichert sein
    5. Szenenflächen müssen gegenüber benachbarten, nicht tragfähigen Flächen gesichert sein
  2. In betriebsmäßig verdunkelten Räumen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine sichere Orientierung ermöglichen.


# Absturzsicherung

  1. An Arbeitsplätzen, Szenenflächen, Verkehrswegen und Zugängen, die an Gefahrenbereiche grenzen oder gegenüber angrenzenden Flächen höher als 1 m liegen, müssen wirksame Einrichtungen gegen Abstürze von Personen vorhanden sein.
  2. Lassen sich aus szenischen Gründen keine Absturzeinrichtungen verwenden, müssen an deren Stelle Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen vorhanden sein. Ist die Verwendung einer Auffangvorrichtung aus zwingenden szenischen Gründen nicht möglich, muss die Absturzkante gekennzeichnet und bei allen Beleuchtungssituationen deutlich erkennbar sein. Eine Kennzeichnung kann mit selbstleuchtenden oder stark reflektierenden Bändern, Lichterketten oder Fußrampen erfolgen.
  3. An Durchgängen in Schutzvorhängen und an Vorbühnenauftritten muss durch Warnzeichen auf die Absturzgefahr deutlich erkennbar und dauerhaft hingewiesen werden.


# Schutz gegen herabfallende Gegenstände

  1. Gegen das Herabfallen von Gegenständen auf Arbeitsplätze, Verkehrs- und Szenenflächen müssen Schutzmaßnahmen getroffen sein.
  2. Bei Lagerung von Gegengewichten auf Arbeitsgalerien müssen Schutzvorrichtungen dauerhaft angebracht sein. Diese Forderung ist erfüllt, wenn Bordwände, Schutzgitter oder –netze in Stapelhöhe, jedoch mindestens 40 cm hoch, angebracht sind.
  3. Gegengewichte müssen auf ihrem Träger so gesichert sein, dass sie bei hartem Auftreffen am Anschlag nicht herausfallen können.
  4. Laufbahnen von Gegengewichten müssen verkleidet sein. Die Verkleidung darf in den notwendigen Arbeitsbereichen der Züge bis zu einer Höhe von 2,30 m unterbrochen sein.
  5. Unter Laufbahnen mit veränderbaren Gegengewichten müssen über Verkehrswegen oder Arbeitsplätzen Auffangvorrichtungen vorhanden sein.
  6. Ortsveränderliche Beleuchtungs-, Bild- und Beschallungsgeräte müssen durch zwei unabhängig voneinander wirkende Einrichtungen gegen Herabfallen gesichert sein. Lose Zusatzteile oder sich lösende Teile müssen durch Einrichtungen aufgefangen werden können. Die Verwendung von Seilen und Bändern aus natürlichen und synthetischen Fasern als Sicherung ist unzulässig. Drahtseile und Ketten dürfen keine Ummantelung haben. Dynamische Lasten (Ruckkräfte) sind zu berücksichtigen.


# Sicherung gegen unbeabsichtigte Bewegung

  1. Bewegliche Einrichtungen der Ober- und Untermaschinerie mit ihren Lasten müssen mit Sicherungen gegen unbeabsichtigte Bewegungen ausgerüstet sein.
  2. Zur Sicherung gegen unbeabsichtigte Auf- und Abwärtsbewegungen von Einrichtungen der Ober- und Untermaschinerie mit ihren Lasten müssen geeignete Triebwerke, Bremsen oder Gegengewichte in Verbindung mit Feststelleinrichtungen vorhanden sein.
  3. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die bei Auftreten eines Fehlers die bewegten Lasten zum Stillstand bringen können.
  4. Bewegungsvorgänge von sicherheitstechnischen Einrichtungen wie Schutzvorhänge oder Rauchabzugsvorrichtungen müssen bestimmungsgemäß ablaufen können.


# Tragmittel und Anschlagmittel

Tragmittel und Anschlagmittel müssen entsprechend der besonderen Gefährdung beim Betrieb (Personen unter der Last) und den beim Betrieb auftretenden Belastungen beschaffen und ausreichend bemessen sein.

  • Tragmittel sind mit der Bühnenmaschinerie fest verbundene Teile zum Aufnehmen der Last. Tragmittel sind ausreichend bemessen, wenn sie höchstens mit einem Zehntel (Faktor 10) der rechnerischen Bruchkraft unter Mitbewertung der betriebsmäßig auftretenden dynamischen Vorgänge beansprucht werden.
  • Anschlagmittel sind verbindende Teile (Schraubkarabinerhaken, Schäkel, Kettennotglied, Seile, Spannsets) zwischen Tragmittel und Last. Die Verwendung von kunststoffummantelten Drahtseilen ist nicht zulässig. Anschlagmittel aus synthetischen Fasern sind für die Verwendung in der Nähe von Scheinwerfern nicht geeignet. Anschlagmittel wie Seile oder Bänder sind ausreichend bemessen, wenn sie höchstens mit einem Zwölftel (Faktor 12) der rechnerischen Bruchkraft belastet werden. Sonstige Anschlagmittel dürfen maximal mit dem 0,5-fachen Wert der vom Hersteller angegebenen Tragfähigkeit belastet werden.
  • Beim Anschlagen von ortsveränderlichen Hebezeugen oder Gitterträgern mit Seilen oder Bändern aus natürlichen oder synthetischen Fasern ist ein Stahlseil als Sicherung zu verwenden.
  • Drahtseilösen sind nur als Anschlagmittel zu verwenden, wenn sie mit einer eingelegten Kausche versehen sind.
  • Seil und Spannschlösser dürfen nur auf Zug beansprucht werden und müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein. Spannschlösser müssen gegen unbeabsichtigtes Ausdrehen gesichert sein.


# Betriebsbedingt bewegte Einrichtungen

  1. Gefahrenstellen an betriebsbedingt bewegten Einrichtungen müssen gesichert sein.
  2. Lassen sich im Einzelfall aus zwingenden Gründen Gefahrstellen nicht sichern, muss sichergestellt sein, dass zwischen festen und beweglichen Teilen ein ausreichender Abstand vorhanden ist oder dass zwischen der Steuerstelle und den bewegten Teilen Sicht- oder Sprechverbindung gewährleistet ist
  3. Die Bewegung von Teilen des Bühnenbodens, von Stegen oder Aufbauten muss an deren Zugängen mit unverwechselbaren und deutlich wahrnehmbaren Signalen angezeigt werden können.
  4. Bewegliche Einrichtungen und Teile (Drehbühnen, Drehscheiben, Bühnenwagen, Versenkeinrichtungen), die betriebsbedingt betreten werden, müssen mit Schutzeinrichtungen ausgerüstet sein, die so beschaffen sind, dass ein gefahrloses Betreten, Agieren und Verlassen sowie eine gefahrlose Zuführung und Abnahme von Dekorationen möglich sind. Bei Höhendifferenzen von mehr als 20 cm müssen Treppen oder Rampen zum Betreten angeordnet werden.
  5. Der eiserne Vorhang zum Zuschauerraum muss mit netzunabhängigen, akustischen Signaleinrichtungen ausgerüstet sein, die die Schließbewegung in jedem Betriebszustand deutlich wahrnehmbar anzeigen.


# Werkstätten

  1. Werden Ausstattungen wie Bühnenaufbauten, Dekorationen, Requisiten, Kostüme durch Versicherte hergestellt, müssen ausreichend bemessene und mit den dafür notwendigen Geräten und Einrichtungen ausgerüstete Werkstätten vorhanden sein.
  2. Lärmbereiche in Werkstätten müssen vom Montagebereich räumlich getrennt sein. Zur Lärmminderung müssen bauakustische Maßnahmen getroffen sein.
  3. In Werkstätten, in denen Gefahrenstoffe in die Atemluft gelangen können, müssen wirksame Absaugeinrichtungen installiert sein.


# Lagerräume

Für das Abstellen und Lagern von Gegenständen und Materialien müssen ausreichend bemessene Stellflächen und geeignete Räume vorhanden sein. Die zulässige Tragfähigkeit des Bodens muss deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.



# Orchestergräben, Proben- und Stimmräume

  1. Orchestergräben müssen so gestaltet sein, dass die dort tätigen Versicherten vermeidbaren gesundheitsschädlichen Einwirkungen nicht ausgesetzt sind. Dies gilt ebenfalls für die Sitzgelegenheiten der Musiker, die nach ergonomischen Grundsätzen gestaltet sein sollen. Der Richtwert für die Gesamtfläche eines Orchestergrabens ist 1,3 m2 pro Musiker.
  2. Orchestergräben müssen mindestens mit zwei entgegengesetzt liegenden Rettungswegen ausgerüstet sein. Steigeisen oder ähnliche Einrichtungen erfüllen diese Forderung nicht.
  3. Proben- und Stimmräume müssen so gestaltet sein, dass die dort tätigen Versicherten vermeidbaren gesundheitsschädlichen Einwirkungen nicht ausgesetzt sind. Dies gilt ebenfalls für die Sitzgelegenheiten der Musiker, die nach ergonomischen Grundsätzen gestaltet sein sollen.


# Allgemeines zum Betrieb

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen der § 14 bis § 32 an Unternehmer und Versicherte.



# Leitung und Aufsicht

  1. Der Unternehmer darf Leitung und Aufsicht der Arbeiten in Veranstaltungs- und Produktionsstätten nur Bühnen- und Studiofachkräften übertragen. Als Bühnen- oder Studiofachkraft gilt, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Dies sind insbesondere Ingenieure und Techniker für Veranstaltungstechnik, Bühnen- und Beleuchtungsmeister, Studio- und Studiobeleuchtungsmeister sowie Hallenmeister. Als Nachweis der Eignung gilt z. B. ein nach landesrechtlichen Bestimmungen erworbenes Befähigungszeugnis.
  2. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor Gastspielen, Außenaufnahmen oder Nutzung der Veranstaltungs- oder Produktionsstätten durch Dritte die Zuständigkeit hinsichtlich Leitung und Aufsicht festgelegt wird.
  3. Mit Aufführungen, Aufnahmen und Proben darf erst begonnen werden, nachdem der Aufsichtführende die Szenenfläche freigegeben hat. Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.


# Beschäftigungsbeschränkung

  1. Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen und Warten maschinentechnischer Einrichtungen nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind.
  2. Dies gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahren, soweit dies zum Erreichen ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und ihr Schutz durch einen Aufsichtsführenden gewährleistet ist.


# Unterweisung

  1. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die mit dem selbstständigen Führen und Warten maschinentechnischer Einrichtungen beschäftigten Versicherten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit unterwiesen werden, sodass sie die ihnen übertragene Aufgabe zuverlässig erfüllen können.
  2. Der Unternehmer hat alle beteiligten Personen vor Aufnahme der Proben zu einer Bühneninszenierung oder Produktion hinsichtlich der erforderlichen Unfallverhütungsmaßnahmen zu unterweisen. Beteiligte Personen sind alle an der Produktion mitwirkenden Personen.
  3. Bei gefährlichen szenischen Vorgängen, die ein bestimmtes Verhalten erforderlich machen, sind die Unterweisungen in geeigneten Zeitabständen zu wiederholen.


# Persönliche Schutzausrüstung, Hilfsmittel

  1. Soweit bei Arbeiten die Gefahr von Verletzungen und Gesundheitsschädigungen durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht verhindert werden kann, hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstung und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben diese zu benutzen.
  2. Die Versicherten dürfen beim Aufenthalt auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen Werkzeug und Kleinmaterial und sonstige Gegenstände nicht in der Kleidung bei sich tragen. Zur Mitführung von Gegenständen sind geeignete Hilfsmittel zu benutzen.


# Aufenthaltsverbot

  1. Während des Auf-, Um- und Abbaus ist der unnötige Aufenthalt im Berech von Bewegungsflächen, auf Beleuchterbrücken, unter hoch gelegenen Arbeitsplätzen sowie an sonstigen Gefahrenbereichen verboten
  2. Der Aufenthalt unter bewegten kraftbetriebenen Bühnenabschlüssen ist verboten.


# Gefährliche szenische Vorgänge

  1. Gefährliche szenische Vorgänge sind unter Anwendung von Schutzmaßnahmen durchzuführen und ausreichend zu proben.
  2. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei gefährlichen szenischen Vorgängen nur fachlich und körperlich geeignete Personen eingesetzt werden.
  3. Künstlerische Forderungen hinsichtlich der Dekoration und Darstellung dürfen nicht realisiert werden, wenn die Bühnen- und Studiofachkraft aus Sicherheitsgründen gegen sie Einwendung erhebt


# Artistische Darstellungen

Der Auf- und Abbau von Geräten und Einrichtungen für artistische Darstellungen darf nur von den Artisten selbst oder ihren Beauftragten vorgenommen werden. Vor jeder Benutzung haben sich die Artisten selbst vom sicheren Zustand der Geräte und Einrichtungen zu überzeugen.



# Lager von Gegenständen

Auf Bühnen-, Szenen- und Arbeitsflächen dürfen mit Ausnahme des für die jeweilige Aufführung oder Produktion bestimmten Tagesbedarfs keine Gegenstände und Materialien gelagert werden.



# Umgang mit Gegenständen

Durch das Bereitstellen, Stapeln, Bewegen und Transportieren von Gegenständen und Materialien dürfen Versicherte nicht gefährdet werden.

  • Es dürfen keine Gegenstände oder Materialien abgeworfen werden.
  • Die Wirksamkeit sicherheitstechnischer Einrichtungen darf auch durch Dekoration, Ausrüstung und Ausstattung nicht beeinträchtigt werden.
  • Auf hoch gelegenen Flächen dürfen Gegenstände und Materialien nur so abgelegt werden, dass sie nicht herabfallen können.
  • Geeignete Transport- und Montagehilfsmittel müssen in ausreichender Anzahl vorhanden sein.


# Zustand von Flächen und Aufbauten

  1. Flächen und Aufbauten sind in einwandfreiem und sauberem Zustand zu halten. Sie dürfen in ihrer Standsicherheit und Tragfähigkeit nicht beeinträchtigt werden. Zulässige Belastungen dürfen nicht überschritten werden. Spalten oder Öffnungen müssen abgeschrankt oder abgedeckt sein. Zu-, Ab- und Umgänge hinter der Szene müssen frei von Gefahrenstellen, ausreichend breit und beleuchtet sein. Absturzkanten müssen entsprechend gesichert oder ausreichend markiert sein.
  2. Zwischen den Umfassungswänden und dem Rundhorizont oder der Dekoration ist ein mindestens 1 m breiter Umgang freizuhalten, sofern der Rundhorizont oder die Dekoration nicht unmittelbar auf den Umfassungswänden angebracht ist.


# Bestimmungsgemäße Verwendung maschinentechnischer Einrichtungen

Maschinentechnische Einrichtungen dürfen nur bestimmungsgemäß in der vom Hersteller vorgegebenen Weise betrieben und nicht überlastet werden.

Bewegungsvorgänge von maschinentechnischen Einrichtungen

  1. Bewegungsvorgänge, die Gefährdungen verursachen können, dürfen nur ausgeführt werden, wenn die Geschwindigkeit der Situation angemessen ist und eine Schutzeinrichtung zur Sicherung der Gefahrenstelle vorhanden ist oder die Gefahrenstellen vom Maschinenführer überwacht werden und deutlich erkennbar und dauerhaft auf die Gefahrenstelle hingewiesen wird. Als Richtwerte für angemessene maximale Geschwindigkeiten von maschinentechnischen Einrichtungen gelten:
    • ohne Personen: 1,2 m/s
    • mit Personen:
      • 1 m/s allgemein
      • 0,7 m/s auf Versenkeinrichtungen
      • 0,3 m/s mit Zu- und/oder Abgang während der Bewegung
    • Überschreitet bei gegenläufiger Bewegung von nebeneinander liegenden Versenkeinrichtungen die relative Geschwindigkeit den Wert von 0,7 m/s, sind für die im Gefahrenbereich befindlichen Personen besondere Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
  2. Anweisungen zur Auslösung von Bewegungsvorgängen müssen gut wahrnehmbar und eindeutig gegeben werden. Fehlt ein Sichtkontakt, sind z. B. Lichtzeichen oder eine Sprechverbindung zu verwenden.
  3. In Bewegung befindliche Flächen dürfen nur von Personen betreten und verlassen werden, die geeignet, geübt und unterwiesen sind.
  4. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Teile des Bühnenbodens, die gegeneinander verschiebbar sind, nur gemeinsam überbaut werden, wenn sie gegen unbeabsichtigte Bewegungsvorgänge gesichert worden sind.
  5. Sicherheitsschalter und vergleichbare Einrichtungen dürfen nicht für den regulären Betrieb verwendet werden. Diese Forderung schließt ein, dass Notendschalter nicht als Betriebsendschalter benutzt werden dürfen. Fällt während einer Vorstellung oder Produktion ein Betriebsendschalter aus, so darf bis zu deren Ende unter Beachtung besonderer Sorgfalt auf Sicht oder Einweisung weitergefahren werden.


# Elektrische Betriebsmittel

  1. Ortsveränderliche elektrische Musikanlagen, Requisiten und Leuchten sowie deren Komponenten, die zur Handhabung durch Darsteller vorgesehen sind, dürfen nur unter Anwendung besonderer Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung betrieben werden. Besondere Schutzmaßnahmen sind Schutzkleinspannung, Schutztrennung, Fehlerstromschutzeinrichtungen mit einem Nennfehlerstrom  30 mA und Schutzisolierung bei trockener Umgebung.
  2. Bei Außenproduktionen ist vom Hersteller des Stromanschlusses dessen Fehlerfreiheit (Einhalten der Schutzmaßnahmen) auf der Einspeiseseite festzustellen. An Steckdosenstromkreisen kann die Fehlerfreiheit durch Elektrofachkräfte oder, bei Verwendung von geeignetem Prüfgerät, auch durch elektrotechnisch unterwiesene Personen festgestellt werden.
  3. Beleuchtungs-, Bild- und Filmwiedergabegeräte sowie sonstige wärmeabgebende Geräte dürfen nur so angeordnet und aufgestellt werden, dass sich die von ihnen ausgehende Licht- und Wärmeenergie gefahrlos ausbreiten kann und Dekorationen, Ausstattungsgegenstände und andere Einrichtungen keine unzulässig hohen Temperaturen annehmen.


# Schusswaffen und Pyrotechnik

  1. Schusswaffen mit explosiven Treibmitteln dürfen nur verwendet werden, wenn sie bauartgeprüft und zugelassen sind sowie die entsprechende Kennzeichnung aufweisen. Schusswaffen mit einem Kaliber über 4 mm müssen zusätzlich beschossen sein und ein gültiges Beschusszeichen tragen. Es darf nur zulässige Kartuschenmunition verwendet werden.
  2. Kann bei Film- und Fernsehproduktionen aus zwingend notwendigen szenischen Gründen Kartuschenmunition nicht verwendet werden, dürfen Schusswaffen nur an zugelassenen Schießständen unter Aufsicht eines Sachverständigen für Waffenwesen zum Einsatz kommen.
  3. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Klassen I, II, III sowie T1 und T2 müssen geprüft und zugelassen sein. Bei Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze zum Erzeugen von Effekten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die sprengstoffrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
    Für Produktionen in Räumen sind nur zugelassene pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Klassen I, II sowie T1 und T2 nach Sprengstoffgesetz zulässig. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze (solche der Klassen I und T1 sind davon ausgenommen) dürfen nur unter Aufsicht eines Berechtigten im Sinne des Sprengstoffgesetzes verwendet werden. Für Bühnen und Szenenflächen stehen besonders geprüfte pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Klassen T1 und T2 zur Verfügung. Berechtigte sind verantwortliche Personen, die eine behördliche Erlaubnis oder einen behördlichen Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) besitzen. Zum Erwerb dieser Berechtigung gehört unter anderem der „Grundlehrgang für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen“. Für Produktionen im Freien sind grundsätzlich nur zugelassene pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Klassen I, II, III sowie T1 und T2 zulässig. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Klassen III und T2 dürfen nur unter Aufsicht eines Berechtigten im Sinne des Sprengstoffgesetzes verwendet werden. Dies gilt auch für Gegenstände der Klasse IV, die nicht der Zulassungspflicht unterliegen. Zum Erwerb der Berechtigung für die Klassen III und IV gehören unter anderem auch der „Sonderlehrgang für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- oder Fernsehproduktionsstätten“ sowie der „Grundlehrgang für das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen – Abbrennen von Feuerwerken“. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände für szenische Darstellung muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich angezeigt werden und bedarf der Genehmigung durch die nach Landesrecht örtlich zuständigen Behörden für den Brandschutz und die öffentliche Sicherheit und Ordnung.


# Vorbeugender Brandschutz

  1. Rauchen, Feuer und offenes Licht sind in bühnentechnischen, darstellerischen und produktionstechnischen Bereichen verboten.
  2. Aufbauten und Dekoration, mit Ausnahme von Möbeln und Requisiten, dürfen nur verwendet werden, wenn diese mindestens schwer entflammbar sind. Die Eigenschaft „schwer entflammbar“ ist z. B. in DIN 4102-1 festgelegt.
  3. Abweichungen von Punkt (1) und (2) sind nur zulässig, wenn diese aus szenischen Gründen unumgänglich sind und der Unternehmer besondere Brand-schutzmaßnahmen getroffen hat. Besondere Brandschutzmaßnahmen sind mit der örtlich zuständigen Feuerwehr abzustimmen. Dies ist auch erforderlich, wenn sich Kraftstoffbehälter von Verbrennungsmotoren in Veranstaltungs- und Produktionsstätten befinden. Zu den besonderen Brandschutzmaßnahmen gehört auch das Vorhandensein einer Sprühwasser-Löschanlage.


# Ausstattung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Dekorationen, Kostüme, Möbel, Requisiten und Effekte so ausgeführt und beschaffen sind, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch Verletzungen sowie gesundheitsschädliche Schädigungen vermieden werden. Diese Forderung ist erfüllt, wenn

  • elektrische Geräte den einschlägigen VDE-Bestimmungen entsprechen;
  • die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) eingehalten wird;
  • Glas mit Splitterschutzfolie oder durchsichtiger Kunststoff als Glasersatz verwendet wird;
  • Lasergeräte der UVV „Laserstrahlung“ (BGV B2) und DIN 56912 entsprechen;
  • Waffen mit scharfen Kanten, Schneiden und Spitzen für Kampfszenen nicht verwendet werden;
  • Abgase von Verbrennungsmotoren unmittelbar ins Freie geleitet werden oder deren Bestandteile nicht in schädlicher Konzentration in die Atemluft gelangen können;


# Tiere

Bei der Mitwirkung von Tieren sind den Eigenschaften der Tiere entsprechende Sicherheitsmaßnahmen beim Befördern, Vorführen und Bewahren zu treffen. Diese Forderung schließt ein, dass der Einsatz von Tieren nur bei Anwesenheit einer mit dem Tier vertrauten Aufsichtsperson zulässig ist.



# Instandhaltung, Reinigung

  1. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen regelmäßig instand gehalten werden.
  2. Instandhaltungsarbeiten an sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen dürfen erst durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass unbeabsichtigte Bewegungen nicht ausgelöst werden können.
  3. Veranstaltungs- und Produktionsstätten sowie deren Ausstattung sind weitgehend staubfrei zu halten und mindestens jährlich gründlich zu reinigen.


# Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen

  1. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch Sachverständige geprüft werden. Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, UVV, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut ist. Er muss den arbeitssicheren Zustand von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen prüfen und gutachtlich beurteilen können.
  2. Die Prüfung besteht aus Vorprüfung, Bauprüfung, Abnahmeprüfung und – falls erfoderlich – Nachprüfung.
  3. Bei sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen, für die der Nachweis einer Typprüfung (Baumusterprüfung) oder die EG-Konformitätserklärung vorliegt, erstreckt sich die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Punkt (1) auf die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft.
  4. Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Punkt (1) ist nicht erforderlich für sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen, die betriebsbereit angeliefert werden und für die der Nachweis einer Typprüfung (Baumusterprüfung) oder die EG-Konformitätserklärung vorliegt.


# Wiederkehrende Prüfungen

  1. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen mindestens alle vier Jahre durch einen Sachverständigen im Umfang der Abnahmeprüfung geprüft werden.
  2. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden. Sachkundig ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, UVV, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen beurteilen kann.
  3. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flugeinrichtungen vor jedem Einsatz durch einen Sachkundigen geprüft werden. Die Prüfung muss eine Sichtprüfung und Belastungsprobe in Bewegung umfassen.
  4. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Belastungsproben nach Punkt (3) mit Personen nur bei geringen Absturzhöhen (weniger als 1 m) durchgeführt werden.


# Prüfnachweis

  1. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfung nach §§ 33 und 34 in einem Prüfbuch festgehalten werden.
  2. Der Unternehmer hat die Kenntnisnahme und die Abstellung festgestellter Mängel im Prüfbuch zu bestätigen. Bestehen nach Art und Umfang der Mängel gegen die Inbetriebnahme, die Wiederinbetriebnahme oder den Weiterbetrieb Bedenken, hat er dafür zu sorgen, dass die Einrichtung außer Betrieb gesetzt wird. Er darf die Einrichtung erst in Betrieb nehmen bzw. weiter betreiben, wenn die Mängel behoben und eventuell erforderliche Nachprüfungen, die er zu veranlassen hat, durchgeführt sind.
  3. Werden aufgrund des Prüfergebnisses des Sachverständigen Nachprüfungen erforderlich, hat der Unternehmer das Prüfergebnis der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft mitzuteilen.


# Sachverständige

Als Sachverständige für die Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen gelten die von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen. Eine Ermächtigung zum Sachverständigen für die Prüfung setzt im Allgemeinen eine abgeschlossene Ingenieurausbildung und eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau oder der Instandhaltung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen voraus.