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Arbeitssicherheit
Der Begriff Sicherheit hat je nach Sichtweise unterschiedliche Bedeutungen:
- störungsfreier Betriebsablauf
- Arbeits- und Gesundheitsschutz
- Schutz vor Sachschäden
„Sicherheit“ ist dabei ein zu absoluter Begriff. Stattdessen sollte man über „Schutz oder Schutzmaßnahmen“ reden, da es absolute Sicherheit selten gibt.
Die Arbeitssicherheit ist ein anzustrebender gefahrfreier Zustand bei der Ausübung eines Berufs. Für die Arbeitssicherheit im Bereich der Medien- und Veranstaltungstechnik gibt es eine Vielfalt von grundsätzlichen Regelungen. Meistens lassen sich aus Vorschriften und Normen anderer Bereiche ebenfalls Regelungen für die Arbeitssicherheit der Medien- und Veranstaltungstechnik ableiten. Maßnahmen, die einem bestimmten Schutzziel dienen, haben in der Regel auch positive Auswirkungen auf andere Schutzbedürfnisse.
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Arbeitsschutzbestimmungen
Die Arbeitsschutzbestimmungen werden in der BRD folgendermaßen unterschieden:
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Die Rechtsbegriffe der Arbeitsschutzbestimmungen müssen dabei der Forderung der Anpassung an allgemein anerkannte Regeln der Sicherheitstechnik unterliegen. Die Arbeitsschutzbestimmungen werden somit durch den Stand der Wissenschaft und Technik aktualisiert. Des Weiteren wird zwischen dem „technischen“ und „sozialen“ Arbeitsschutz unterschieden:
Technischer Arbeitsschutz | Sozialer Arbeitsschutz |
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Gültigkeit und Verbindlichkeit
Gesetze gelten in der Regel für alle Bürger, wohingegen Firmen- und Werksnormen nur für den betroffenen Personenkreis verbindlich sind.
Gesetze zum Arbeitsschutz werden vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats erlassen und im Bundesgesetzblatt verkündet.
Rechtsverordnungen zum Arbeitsschutz werden von der Bundesregierung und den Länderregierungen erlassen und im Bundes- bzw. Landesgesetzblatt bekannt gegeben. Durch Rechtsverordnungen können bestehende Gesetze nicht verändert werden.
Autonome Rechtsnormen sind in ihrer Bedeutung gleich zu setzen mit den Rechtsverordnungen. Auf Grund eines Gesetzes wird eine Institution, wie z. B. die Berufsgenossenschaften, ermächtigt, rechtsverbindliche Vorschriften zu erlassen. Die Institutionen werden dabei vom Staat beaufsichtigt. Ein Verstoß gegen eine autonome Rechtsnorm kann als gleich schwerwiegend wie ein Verstoß gegen eine direkte, staatliche Rechtsverordnung angesehen werden.
Richtlinien sowie Firmen- und Werksnormen sind im Allgemeinen von untergeordneter Rechtsbedeutung. Sie legen in der Regel für einen bestimmten Bereich Dinge fest, die in Rechtsnormen, Verordnungen oder Gesetzen schon grundsätzlich, aber allgemein, enthalten sind oder dort nicht oder nicht ausreichend festgelegt sind.
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Die Berufsgenossenschaften
Die Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie verwalten sich selber. Rechtliche Grundlage für die Tätigkeit der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften, BG) ist das Sozialgesetzbuch (SGB VII). Die Aufgabe der Berufsgenossenschaften wird durch das Erlassen der autonomen Rechtsnormen wahrgenommen.
Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erbringen die Berufsgenossenschaften erhebliche Leistungen bei Berufskrankheiten sowie Arbeits- und Wegeunfällen. Diese Leistungen, wie z. B. Heilbehandlungen, Rehabilitationskosten oder Geldleistungen nach Arbeits- oder Wegeunfällen übertreffen in der Regel sogar die Leistungen der gesetzlichen Kranken- bzw. Rentenversicherungen. Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften damit beauftragt, Arbeitsunfälle durch den Erlass und die Kontrolle von Unfallverhütungsvorschriften zu verhindern.
Beschäftigte und Angestellte sind kraft Gesetz über ihren Arbeitgeber bei der Berufsgenossenschaft unfallversichert. Dies gilt jedoch nicht für freie Mitarbeiter oder selbstständige Einzelunternehmer. Diese müssen einen schriftlichen Antrag stellen, um bei einem Arbeitsunfall unter dem Schutz der Berufsgenossenschaft zu stehen. Die korrekte Betriebs- bzw. Berufsbezeichnung für freie Mitarbeiter aus dem Bereich der Theater- und Veranstaltungstechnik beim Ausfüllen des Aufnahmebogens lautet: „Planung von veranstaltungstechnischen Dienstleistungen und deren Realisierung“. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft* (VBG) als Berufsgenossenschaft für Dienstleistungsunternehmen ist u. a. zuständig für Unternehmen im Bereich von: Beratung und technische Projektplanung, Ingenieurbüros, Licht- und Tondesign, Theater- und Veranstaltungstechnik, Hörfunk und Fernsehen sowie Informations- und Kommunikationstechnologien.
Die Beiträge der Arbeitnehmer zur Berufsgenossenschaft trägt der Unternehmer bzw. der Arbeitgeber alleine, so das für den Arbeitnehmer keine Kosten entstehen. Bei freiwillig in der Berufsgenossenschaft versicherten freien Mitarbeitern oder selbstständigen Einzelunternehmern wird der Jahresbeitrag anhand der Versicherungssumme berechnet. Die Versicherungssumme sollte dabei in etwa den tatsächlichen Einkommensverhältnissen entsprechen. So liegt z. B. der Jahresbeitrag der BG bei einer Versicherungssumme von 45.000€ bei ca. 200€.
* weitere Informationen zur Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gibt es unter www.vbg.de oder unter der Call Center Rufnummer: 040 - 51 46 29 40
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Unfallverhütungsvorschriften und DIN-Normen
Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) oder die Gemeinde Unfall Versicherung (GUV) entsprechen nach der Festlegung der autonomen Rechtsnormen dem Charakter von Gesetzen.
Die Unfallversicherer (wie z. B. die Berufsgenossenschaften) erstellen zusätzlich zu den UVV Durchführungsanweisungen (SP-Schriften) bzw. Berufsgenossenschaftliche Informationen (BGI). Mittlerweile werden die SP-Schriften aber weitestgehend nur für den internen Gebrauch bei den Berufsgenossenschaften verwendet, für die Öffentlichkeit sind die BGI-Schriften gedacht. Die Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den UVV normierten Schutzziele erreicht werden können. Dies schließt andere, mindestens ebenso sichere Lösungen jedoch aus. Die Unfallverhütungsvorschriften und Durchführungsanweisungen sind in der Regel unentgeltlich bei den Unfallversicherungsträgern zu erhalten, da die Finanzierung der Unfallversicherungsträger zum Großteil über Pflichtbeiträge der Unternehmer erfolgt.
Im Gegensatz zu den UVV stehen die DIN-Normen jedermann zur Anwendung frei. Eine Anwendung ist nicht vorgeschrieben. DIN-Normen werden verbindlich durch Bezugnahme, z. B. in einem Vertrag zwischen privaten Parteien oder in Gesetzen und Verordnungen. Rechtsstreitigkeiten lassen sich so von vornherein vermeiden, da die Normen eindeutige Festlegungen sind. Die Bezugnahme auf DIN-Normen in Gesetzen und Verordnungen entlastet den Staat und den Bürger vor rechtlichen Detailregelungen. Im Unterschied zu den Durchführungsanweisungen der UVV muss ein nach DIN-Norm erfülltes Schutzzieles dem Unfallversicherer nachgewiesen werden. Da das DIN-Institut seine Arbeit durch den Verkauf der eigenen Schriften finanziert sind die DIN-Normen nicht kostenfrei erhältlich.
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Regeln der Sicherheitstechnik für Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (BGV C1)
Der Stand der Sicherheitstechnik für den Arbeitsschutz im Bereich der Veranstaltungs-, Studio- und Bühnentechnik wird auf nationaler Ebene von der Unfallverhütungs-Vorschrift (UVV) BGV C1 „Veranstaltungs- und Produktions-Stätten für szenische Darstellung, 01.April 1998“ der Berufsgenossenschaften beschrieben. In der BGV C1 werden zwei Geltungsbereiche definiert:
- der bühnentechnische und darstellerische Bereich von Veranstaltungsstätten
- der bühnentechnische und darstellerische Bereich von Produktionsstätten für Film, Fernsehen, Hörfunk und Fotografie
In der Durchführungsanweisung zu § 1 Abs. 1 der BGV C1 wird dargelegt, dass zu den beiden Geltungsbereichen auch im Einzelfall Bereiche für Zuschauer kommen können, wenn in diesen Bereichen Produktion oder Darstellung erfolgt oder wenn Zuschauer wie Versicherte tätig werden.
Nach dem Sozialgesetzbuch und der Reichsversicherungsordnung sind die UVV der Berufsgenossenschaften für im Geltungsbereich der Vorschriften tätige Personen absolut verbindlich. Dies gilt ebenfalls für die Ermessensentscheidungen der für die Überwachung des Arbeitsschutzes zuständigen Behörden.
Somit sind die UVV auch Bemessungsgrundlage für behördliche Entscheidungen in Arbeits- und Produktionsbereichen, die nicht in den originären Geltungsbereich einzelner UVV fallen, in denen jedoch vergleichbare Verfahren und Produktionen erfolgen, ohne dass es für sie ein eigenes Regelwerk gibt.
Der Stand der Technik spiegelt sich durch die Anwendung der nationalen Normenwerke (allgemein anerkannte Regeln der Sicherheitstechnik wie DIN, VDE) in den UVV wieder. Die zu Grunde liegenden Normen werden verbindlich in den UVV bzw. deren Durchführungsanweisungen aufgezählt.
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Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und BGV A1
Das Schutzziel der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit im Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Die BetrSichV ist am 02.10.2002 in Kraft getreten und stellt u. a. eine Harmonisierung verschiedener nationalen Vorschriften mit geltendem europäischem Recht dar. Damit berührt die BetrSichV viele Regelungen im Vorschriftenwerk (UVV) der Berufsgenossenschaften. Aus diesem Grund müssen die Berufsgenossenschaften bei der Erfüllung ihres Präventionsauftrages staatliches Recht zitieren. Um Doppelregelungen zu vermeiden, entfallen mit in Kraft treten der neuen BGV A1 „Grundsätze der Prävention“, in der Fassung vom 01.01.2004, viele Unfallverhütungsvorschriften. Die neue BGV A1 verzahnt damit das autonome Satzungsrecht der Berufsgenossenschaften und das staatliche Arbeitsschutzrecht im Bereich der Prävention stärker als zuvor.
Die BGV A1 gilt für alle Branchen, Tätigkeiten, Arbeitsbereiche und Arbeitsverfahren im Zuständigkeitsbereich der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Sie enthält nach wie vor die Grundpflichten von Unternehmern und Versicherten für den Arbeitsschutz. Dabei handelt es sich jedoch um eine Grundlagenvorschrift, die auf Detailregelungen verzichtet und nur das allgemeine Schutzziel nennt. Damit wird dem Unternehmer ein größerer Spielraum bei der Erfüllung seiner Pflichten zum Arbeitsschutz eingeräumt. Somit sind vielfältigere Arbeitsschutzmaßnahmen möglich, als ein eng reguliertes Regelwerk es zulassen würde. Die zu treffenden Schutzmaßnahmen sollen dabei vom Unternehmer aus einer Gefährdungsbeurteilung abgeleitet werden. Bei der Gefährdungsbeurteilung müssen u. a. Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander, mit Arbeitsstoffen und der Arbeitsumgebung, sowie ergonomische Zusammenhänge berücksichtigt werden. So dürfen z. B. nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die den aus EU-Richtlinien resultierenden Rechtsvorschriften entsprechen. Da die Vielfalt der angebotenen Arbeitsmittel immense Ausmaße hat und die tatsächliche Beschaffenheit nicht immer vom Unternehmer erkannt werden kann, ist es zulässig, Zertifikate von unabhängigen Prüfstellen (TÜV, usw.) einzufordern.
Ein wesentlicher Inhalt der BetrSichV sind die Festlegungen zu den Prüfpflichten von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftiger Anlagen. So wird eine Prüfung von Arbeitsmitteln vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage an einem neuen Standort gefordert. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion des Arbeitsmittels zu überzeugen. Eine Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden (Sachverständiger). Außerordentliche Prüfungen werden notwendig, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können. Außergewöhnliche Ereignisse sind u. a. Unfälle, längere Zeiträume der Nichtbenutzung, Veränderungen an den Arbeitsmitteln oder Naturereignisse.
Im Sinne der BGV C1 sind viele Arbeitsmittel in der Veranstaltungstechnik „maschinentechnische Einrichtungen“. Die Festlegungen im Abschnitt Prüfungen der BGV C1, in Verbindung mit der BGG 912 „BG-Grundsatz: Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung“, resultieren aus den Ergebnissen von Gefährdungsbeurteilungen unter Berücksichtigung der branchenüblichen Betriebsweise. Bei Durchführung der hierin festgelegten Prüfungen kann davon ausgegangen werden, dass auch die Anforderungen der BetrSichV erfüllt sind. Dies gilt für Art, Umfang und Frist der Prüfungen sowie der Qualifikation der befähigten Person.
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DIN 15750 - Technische Dienstleistungen in der Veranstaltungstechnik
Im August 2005 wurde die DIN 15750, Technische Dienstleistungen in der Veranstaltungstechnik, veröffentlicht. Entwickelt wurde diese von einer Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern von ARD, ZDF, DTHG, VPLT, der Industrie, dem Arbeitskreis der Sicherheitsingenieure und der Berufsgenossenschaft. Diese Arbeitsgruppe hat sich zusammengefunden, um längst überfällige Handlungsanleitungen und Normen für technische Dienstleistungen in der Veranstaltungstechnik auszuarbeiten, da diese hohe Anforderungen an die Qualität der Arbeit und an die einzuhaltenden Sicherheitsstandards stellen.
Mit der DIN 15750 ist erstmalig eine Norm für die Veranstaltungstechnik erarbeitet worden, die Verantwortlichkeiten von Auftraggeber, Auftragnehmern und Betreiber eindeutig voneinander abgrenzt. Ein Ziel ist dabei, durch qualitätsorientierte Dienstleistungen die Betriebssicherheit und den Schutz von Personen und Sachmitteln sicherzustellen. In der DIN 15750 werden die Grundsätze und Anforderungen für technische Dienstleistungen in Versammlungsstätten sowie Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung festgelegt. Darunter fallen unter anderem Theaterbetriebe, Studios bei Film, Funk und Fernsehen, Mehrzweckhallen, Ausstellungen und Messen, Spiel- und Szenenflächen in Konzertsälen, Events, Diskotheken, Varietés, Sportstätten, Open-Air-Veranstaltungen und Freilichtbühnen.
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Sicherheits-Hierarchie
⟶ Unternehmer (Leiter des Betriebes)
- trägt die Gesamtverantwortung
- ist „Normadressat“ für Arbeitsschutzbestimmungen
- ist für Erfüllung der Arbeitsschutzbestimmungen verantwortlich
⟶ Beauftragter (Vorgesetzter)
- vom Unternehmer eingesetzt
- weisungsberechtigt in seiner Zuständigkeit
- für Sicherheit seiner Mitarbeiter verantwortlich
- ist für Erfüllung der Arbeitsschutzbestimmungen verantwortlich
⟶ Koordinator
- gewährleistet gefahrloses Ineinandergreifen verschiedener Arbeiten, Arbeitsgruppen und Firmen
- weisungsberechtigt gegenüber Mitarbeitern, auch von Fremdfirmen
⟶ Aufsichtsperson
- jeder Mitarbeiter kann zur Aufsichtsperson ernannt werden
- muss sichere Ausführung bestimmter Arbeiten überwachen und verantworten
⟶ Versicherte (Mitarbeiter)
- aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
⟶ Sachkundiger
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Einrichtung hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungs-Vorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der zu prüfenden Einrichtung beurteilen kann.
⟶ Sachverständiger
Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Einrichtung hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut ist. Er soll die Einrichtung prüfen und gutachterlich beurteilen können.
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Anwesenheitspflicht technischer Fachkräfte bei Produktionen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten
nach BGI 810-0 „Einsatz von Bühnen- und Studiofachkräften“
Versammlungsstätte | Betriebszustand | ||
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in | mit | Auf- und Abbautechnische ProbeWartung | GeneralprobeVeranstaltungAufzeichnungSendung |
Theater | Bühnen> 100 m2 | 1 Bühnenmeister oder I Beleuchtungsmeister | 1 Bühnenmeister oder I Beleuchtungsmeister |
Bühnen> 350 m2 | 1 Bühnenmeister oder I Beleuchtungsmeister | 1 Bühnenmeister und I Beleuchtungsmeister | |
Mehrzweckhallen | Bühnen- und Szenen- flächen > 100 m2 | 1 Hallenmeister* | |
Bühnen- und Szenen- flächen > 350 m2 | 1 Hallenmeister* und I Bühnen- oder Beleuchtungsmeister | ||
Kunsteisbahn | 1 Hallenmeister* | ||
Studios | Szenenfläche >100 m2 | 1 Studiomeister oder I Studiobeleuchtungsmeister | |
Szenenflächen > 350 m2 | 1 Studiomeister und I Studiobeleuchtungsmeister |
* Anmerkung: Der Hallenmeister kann durch technische Bühnen-, Beleuchtungs- und Studiofachkräfte ersetzt werden
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Anwesenheitspflicht der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik nach § 40 Muster-VstaettVO (Fassung 05/2002)
Versammlungs-stätte | Betriebszustand | |
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Auf- und Abbautechnische ProbeWartung | Generalprobe Veranstaltung Aufzeichnung Sendung | |
Großbühne> 200 m2 | mindestens1 Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik* | mindestens 1 Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik Fachrichtung Bühne/Studio oder Halleundmindestens 1 Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik Fachrichtung Beleuchtung |
Szenenfläche> 200 m2 | ||
Mehrzweckhalle> 5000 Besucher | ||
Szenenfläche> 50 m2 200 m2 | mindestens 1 Fachkraft für Veranstaltungstechnik mitmindestens 3 Jahren Berufserfahrung | |
Mehrzweckhalle 5000 Besucher |
* Anmerkung: Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind geprüfte Meister für Veranstaltungstechnik oder technische Fachkräfte mit der entsprechenden Befähigung (§ 39 MVstaettVO).
In der Regel muss vor jeder ersten Veranstaltung (Uraufführung) eine nicht öffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden. Diese Probe muss der Bauaufsichtsbehörde mindestens 24 Stunden vorher angezeigt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Bauaufsichtsbehörde auf die erste Probe verzichten.
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Kriterien zur Auswahl der erforderlichen Qualifikation*
Art der Veranstaltung (nach BGV C1) | Erfahrener Bühnen-handwerker | Fachkraft für Veranstaltungs-technik | Geprüfte Fachkraft mitBefähigungszeugnis oder | Ingenieur für Veranstaltungs-technik | ||||
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Meister für Veranstaltungs-technik Bühne/Studio/Halle | Meister für Veranstaltungs-technikBeleuchtung | |||||||
kleine Veranstaltungen | X | X | X | oder | X | X | ||
T1 | B1 | P1 | X | X | oder | X | X | |
P2 | X | oder | X | X | ||||
B2 | P1 | X | X | |||||
P2 | X | X | ||||||
T2 | B1 | P1 | X | X | ||||
P2 | X | X | ||||||
B2 | P1 | X | und | X | X | |||
P2 | X | und | X | X |
* Quelle: VBG SP25.1/2-0 (BGI 810-0) „Einsatz von Bühnen- und Studiofachkräften“.
Kategorien:
⟶ Eingesetzte Technik
T1 geringfügig (z. B. vorhandene stationäre Technik oder Bühnenlicht) T2 umfangreich (z. B. Beleuchtungsgitter, Punktzüge, Beschallung)
⟶ Bühnen- und Szenenaufbau
B1 geringfügig (z. B. Standtafeln, abgehängte Transparente) B2 umfangreich (z. B. Wechseldekorationen, bewegte Teile, Tribünen)
⟶ Mitwirkende Personen und Zuschauer
P1 getrennter Bereich von Aktion und Technik (wenig Mitwirkende) P2 Personen in Aktion mit einbezogen/Technik im Zuschauerbereich (öffentlicher Personenkreis, viele Mitwirkende)
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Prüfung elektrischer Anlagen und maschinentechnischer Einrichtungen
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen fordern eine in regelmäßigen Abständen stattfindende Sicherheits- und Funktions-tüchtigkeitsprüfung lichttechnischer Anlagen und Geräte sowie maschinentechnischer Einrichtungen. Die genauen Details einer Prüfung sind in den entsprechenden Normen, Bestimmungen und Festlegungen der BGV definiert. Insbesondere sind die Bedingungen der Prüfung in der DIN VDE 0701-0702 zusammengefasst. Alle Prüfergebnisse sind in einem Prüfbuch festzuhalten. Bestehen nach einer Prüfung bedenken gegen den Weiterbetrieb, muss der Unternehmer die maschinentechnische Einrichtung außer Betrieb nehmen. Erst nach der Beseitigung aller Mängel und einer evtl. Nachprüfung darf die Anlage wieder in Betrieb genommen werden.
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Elektrische Anlagen
Unter Anlagen sind technische Einrichtungen zu verstehen, die stationär mit ihrer Umgebung fest verbunden sind. Hierzu zählen Installationen, Verteilungen, Dimmerschränke, Absteckfelder in Gebäuden oder auch Übertragungswagen. Auch Einrichtungen, die bestimmungsgemäß nicht stationär für den Betrieb an verschiedenen Orten jeweils auf- und abgebaut werden, fallen unter diese Kategorie. Hierzu gehören transportable Anlagen in Produktionsstätten wie z. B. mobile Starkstromverteiler.
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Elektrische Geräte und Betriebsmittel
Unter Geräten sind ortsfeste und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel zu verstehen.
- Ortsfeste Betriebsmittel gelten als Geräte, die während des Betriebes aufgrund ihrer Masse oder Befestigung nicht bewegt werden können. (Bühnenprojektor, Scheinwerfer großer Leistung)
- Ortsveränderliche Betriebsmittel sind Geräte, die während des Betriebs bewegt und von einem Platz zum anderen gebracht werden können. Hierzu gehören Scheinwerfer kleiner Leistung, Nebelmaschinen und ähnliche Geräte oder Werkzeuge.
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Maschinentechnische Einrichtungen
Zu den maschinentechnischen Einrichtungen zählen alle für den Betrieb in Bühnen und Studios eingesetzten technischen Anlagen und Betriebsmittel. Zu maschinentechnischen Einrichtungen gehören zum Beispiel Podien, bewegliche Bühnen, Beleuchtungsbrücken, Griddecken und Galerien, Horizontanlagen, Flugwerke, Leuchtenhänger, Punkt- und Prospektzüge sowie hydraulische und elektrische Anlagen und ähnliche Einrichtungen.
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Prüfungsarten
Laut der BGV C1 und BGV A3 müssen elektrische Anlagen und maschinentechnische Einrichtungen von Bühnen und Studios sowie ortsveränderliche Geräte verschiedenen Prüfungen unterzogen werden.
Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
Bei der Erstprüfung von elektrischen Anlagen und Geräten durch Elektrofachkräfte soll sichergestellt werden, dass die Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit der Anlagen und Geräte gewährleistet ist und eventuelle Schäden erkannt werden. Bei maschinentechnischen Einrichtungen ist die Erstprüfung durch einen Sachverständigen (z. B. vom TÜV) durchzuführen. Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme macht in der Regel der Hersteller (z. B. durch CE-Kennung).Prüfung nach Änderung und Instandsetzung
Die Prüfung nach Änderung und Instandsetzung (Reparatur) ist insbesondere dann durchzuführen, wenn in sicherheitsrelevante Bereiche der Geräte oder Anlagen eingegriffen wurde. Wurden wesentliche Änderungen an maschinentechnischen Einrichtungen vorgenommen, ist für die Prüfung wieder ein Sachverständiger hinzuzuziehen. Dies gilt auch bei Bruch eines Tragmittels oder eines Getriebes. Grundlage für diese Prüfung ist die VDE 0701.Wiederkehrende Prüfungen
Wiederkehrende Prüfungen sind bei elektrischen Anlagen und Geräten durch Elektrofachkräfte oder durch elektrotechnisch unterwiesene Personen, die unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft stehen, in den entsprechenden Prüffristen durchzuführen. Maschinentechnische Einrichtungen sind im Anstand von einem Jahr durch Sachkundige und im Anstand von vier Jahren durch Sachverständige zu prüfen. Grundlage für diese Prüfung ist die VDE 0702. Bei dieser Prüfung sollten folgende Punkte beachtet werden:- Sichtprüfung (Gesamteindruck, Kratzer, Rost, Typenschild vorhanden, etc.)
- Zustand der Anschlussleitung, Prüfung des Steckers
- Schutzleiterprüfung
- Isolationswiderstandsprüfung
- Gegebenenfalls Ersatzableitstrom
- Funktionsprüfung
Bei der Prüfung dürfen nur zugelassene Prüfgeräte verwendet werden. Je nach Schutzklasse müssen verschiedene Werte eingehalten werden.
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Prüfungsfristen
Die Prüffristen von elektrischen Anlagen und Geräte sind in hohem Maße abhängig von der Beanspruchung und dem Verschleiß, so dass die in der Tabelle angegebenen Prüffristen allenfalls Mittelwerte darstellen können. Der Unternehmer muss für seinen Betrieb entsprechend der Nutzung und der betrieblichen Gegebenheiten die genauen Fristen in seiner Verantwortung selbstständig festlegen. Die nachfolgende Tabelle wurde der BGV A3 entnommen.
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Prüfungsumfang
Der einzuhaltende Umfang einer sicherheitstechnischen Prüfung ergibt sich aus folgenden Vorschriften:
Unfallverhütungsvorschrift UVV
BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
BGV C1 Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung ZH 1/222 Grundsätze für die Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen in Bühnen und Studios SP 25.1/5 Prüfung elektrischer Anlagen und Geräte im Bereich Film, Fernsehen und HörfunkVDE-Bestimmungen
DIN VDE 0100-600 Erstprüfung
DIN VDE 0701-0702 Instandsetzung, Änderung und Prüfung elektrischer Geräte, WiederholungsprüfungDIN-Normen
DIN 15560, Teil 46 Sicherheitstechnische Festlegung für bewegliche Leuchtenhänger
DIN 56950 Maschinentechnische Einrichtung – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen in der Veranstaltungstechnik
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Persönliche Schutzausrüstung
Eine allgemeine Regelung zur persönlichen Schutzausrüstung findet sich in der BGV C1 und zusätzlich in der BGV C22 (Bauarbeiten). Diese Regelungen sind jedoch nicht unbedingt praxisgerecht. Unternehmen sind nach der BGV C1 und dem Arbeitsschutzgesetzt § 4.1 i.V.m BGR 198 § 8.2 dazu verpflichtet, geeignete persönliche Schutzausrüstung in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung zu stellen.
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Entflammbarkeitsklassen / Brennbarkeitsklassen
Klasse | DIN-Norm | |
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A2 | nicht entflammbar | DIN 4102 A2 |
B1 | Schwer entflammbar | DIN 4102 B1 |
B2 | Normal entflammbar | DIN 4102 B2 |
M1 | Nicht entflammbar | Nach französischer Norm |
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Einige Fragen zur Sicherheitstechnik für Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung
- Darf von den Vorschriften der Unfallversicherungsträger abgewichen werden?
Von den Vorschriften der Unfallversicherungsträger darf nur abgewichen werden, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist (§ 3 Abs. 2 UVV 0.1 „Allgemeine Vorschriften“). - Wann kann bei einem Verstoß gegen die UVV von der Berufsgenossenschaft bzw. dem Unfallversicherungsträger Regress genommen werden?
Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Ursache kann Regress genommen werden.
Was ist die gesetzliche Grundlage dafür?
Reichsversicherungsordnung RVO + OwiG - Welche Vorschriften, Richtlinien und Merkblätter müssen bei der Anschaffung von Maschinen beachtet werden?
- Betriebssicherheitsverordnung
- Gefahrenstoffverordnung
- Arbeitstättenverordnung
- Gerätesicherheitsgesetz
- UVV
- DIN-Normen
- VDE-Vorschriften
- Arbeitssicherheitsgesetz
- Gewerbeordnung
- usw.
- Was sind die wichtigsten Kriterien, nach denen Lasten der Ober- und Untermaschinerie gegen unbeaufsichtigte Auf- und Abwärtsbewegung gesichert werden?
- geeignete Triebwerke
- Bremsen
- Gegengewichte in Verbindung mit Feststelleinrichtungen (GUV 6.15 § 8.2)
- Nennen Sie fünf Kriterien, nach denen Szenenflächen, Aufbauten und Dekorationen beschaffen sein müssen, damit Personen sicher agieren können.
- Bühnenböden splitterfrei und fugendicht
- betriebsbedingte Spalten und Öffnungen von mehr als 20 mm Breiteabdecken
- aus mehreren Bauteilen bestehende Aufbauten gegen ein Auseinandergleiten sichern
- Bodenbeläge gegen Verrutschen sichern
- Szenenflächen gegenüber benachbarten, nicht tragfähigen Flächen sichern (GUV 6.15 § 5)
- Tragmittel und Anschlagmittel müssen entsprechend der besonderen Gefährdung beim Betrieb und den beim Betrieb auftretenden Belastungen beschaffen und ausreichend bemessen sein.
- Worin unterscheiden sich Tragmittel von Anschlagmitteln?
Tragmittel sind mit der Bühnenmaschinerie fest verbundenen Teile zum Aufnehmen der Last. Anschlagmitteln sind verbindende Teile zwischen Tragmittel und Last. - Nennen Sie beispielhaft fünf wichtige Anschlagmittel.
Schraubkarabinerhaken, Kettennotglied, Schäkel, Seile, Hebebänder aus synthetischen Fasern; - Warum ist die Verwendung von kunststoffummantelten Drahtseilen verboten?
Kunstsoffummantelte Drahtseile dürfen nicht verwendet werden, da die Ummantelung infolge Wärme (dicht an Scheinwerfern) schmelzen könnte. - Wodurch ist der Begriff „besondere Gefährdung“ begründet?
Besondere Gefährdung ist dadurch gegeben, dass sich z. B. aus betrieblichen Gründen Personen unter schwebender Last aufhalten müssen.
- Worin unterscheiden sich Tragmittel von Anschlagmitteln?
- Anschlag-Faserseile sind während des Gebrauchs auf augenfällige Mängel hin zu beobachten. Nennen Sie die Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen und dazu führen, dass die Anschlag-Faserseile der weiteren Benutzung zu entziehen sind.
- bei Naturfaserseilen (nennen Sie 6 Mängel)
- Bruch einer Litze
- mechanische Beschädigungen, starker Verschleiß oder Auflockerungen
- Herausfallen von Fasermehl beim Aufdrehen des Seils
- Schäden infolge feuchter Lagerung oder Einwirkung aggressiver Stoffe
- Garnbrüche in großer Zahl, z. B. mehr als 10 % der Gesamtgarnzahl im am stärksten beschädigten Querschnitt
- Lockerung der Spleiße
- bei Chemiefasern (nennen Sie 5 Mängel)
- Bruch einer Litze
- Garnbrüche in großer Zahl, z. B. mehr als 10 % der Gesamtgarnzahl im am stärksten beschädigten Querschnitt
- starke Verformung infolge von Wärme, z. B. durch innere oder äußere Reibung, Wärmestrahlung
- Lockerung der Spleiße
- Schäden infolge Einwirkung aggressiver Stoffe
- bei Naturfaserseilen (nennen Sie 6 Mängel)
- Nennen Sie bitte 5 Arbeitsschutzbestimmungen oder anerkannte Regeln der Technik:
- Arbeitssicherheitsgesetz (A)
- Gerätesicherheitsgesetz (A)
- Arbeitsstättenverordnung (B)
- Arbeitsschutzverordnung (B)
- Arbeitsstoffverordnung (B)
- Unfallverhütungsvorschriften (C)
- DIN-Norm (D)
- VDE-Bestimmungen (D)
A = Gesetze ; B = Verordnungen ; C = autonome Rechtsnormen ; D = anerkannte Regeln der Technik;
- Es gibt 3 Verknüpfungsmöglichkeiten von Rechtsnormen mit technischen Normen. Welche Verknüpfung lässt der technischen Entwicklung den geringsten Spielraum? (Generalklausel, Verweis, Inkorporation)
- Inkorporation
- Was sind die Unterschiede zwischen
- Regeln der Sicherheitstechnik
- allgemein anerkannter Regeln der Sicherheitstechnik zu
- Regeln von staatliche Institutionen (EU-Vorschriften; staatlichen Arbeitsschutzvorschriften; berufsgenossenschaftlichen UVV) zu
- Regeln von privat-rechtliche Institutionen (DIN-Normen, VDE-Bestimmungen)
- Erklären Sie die 3 Stufen der Sicherheitstechnik als Grundsatz der Arbeitsschutz-bestimmungen.
- Unmittelbare Sicherheitstechnik: keine Gefährdung aus technischen Erzeugnissen oder bei der Arbeitszeit
- Mittelbare Sicherheitstechnik: zusätzliche, besondere Schutzvorrichtungen, z. B. Verkleidungen, Abschrankungen, automatische Sperren
- Hinweisende Sicherheitstechnik: zusätzlich besondere Sicherheitshinweise, Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisungen sowie Gebots-bzw. Verbotsschilder
- Welche Person wird in den Arbeitsschutzbestimmungen, insbesondere in den UVV, grundsätzlich für die Durchführung des Arbeitsschutzes genannt? Der Unternehmer
Welche Personen haben auf Grund ihrer Führungsaufgaben ebenfalls grundsätzliche Arbeitsschutzverantwortung? Die Vorgesetzten - Zwischen Sicherheitsfachkraft und Sicherheitsbeauftragten besteht ein grundsätzlicher Unterschied. Sicherheitsfachkräfte sind nach dem Arbeitssicherheitsgesetz zu bestellen. Sicherheitsbeauftragte sind nach der Reichsversicherungsordnung zu bestellen. Sicherheitsbeauftragte sind ehrenamtlich tätige Mitarbeiter. Sicherheitsfachkräfte müssen die notwendige Fachkunde besitzen.
- In den Arbeitsschutzbestimmungen wird immer von Fachleuten, Sachkundigen und Sachverständigen gesprochen.
- Fachleute können mögliche Gefahren erkennen
- Sachkundige sind Fachleute und können prüfen
- Sachverständige können sich gutachterlich äußern
- Was ist in Arbeitsräumen vorzusehen, wenn bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung eine Unfallgefahr zu befürchten ist?
- gekennzeichneter Fluchtweg
- eine Sicherheitsbeleuchtung
- Fußböden in Räumen und Gebäuden dürfen
- keine Stolperstellen haben
- müssen eben und rutschhemmend sein
- leicht zu reinigen sein (GUV 0.1 § 20)
- Arbeitsplätze müssen sicheres Arbeiten ermöglichen, d. h.:
- sicher eingerichtet werden
- sicher beschaffen sein
- sicher erhalten werden
- Was ist zu tun, wenn Sicherheitsmängel festgestellt werden?
- Mängel unverzüglich beseitigen
- dem Vorgesetzten den Mangel unverzüglich melden
- Welche Mengen an gefährlichen Arbeitsstoffen dürfen am Arbeitsplatz gelagert werden? Nur die Menge, die für den Fortgang der Arbeit notwendig ist
- Was für eine Bedeutung hat das CE-Zeichen?
- Seit wann muss es benutzt werden?
- Wozu wird es benutzt?
- In der Gefahrenstoffverordnung sind Grenzwerte für Gefahrenstoffe angegeben. Was sind MAK- und BAT-Werte? Was bedeutet „Expositionsdauer“ im Sinne der GefStoffV?
MAK: Maximale Arbeitsplatzkonzentration in ppm; Konzentration eines Gefahrenstoffes in der Arbeitsplatzatemluft, die auf achtstündige, tägliche Exposition bezogen, keine Gefährdung darstellt.
BAT: Biologischer Arbeitsplatzwert; Konzentration eines Stoffes oder seiner Umwandlungsprodukte im Körper oder die Abweichung eines biologischen Indikators von seiner Norm, bei dem im Allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.
Expositionsdauer: Die Zeit, die ein Mensch einem Gefahrenstoff z. B. in der Atemluft, ausgesetzt ist. - Welches sind die Aufnahmewege von Gefahrenstoffen in den menschlichen Körper?
- Hautresorption
- Einatmen
- Verschlucken
- Auf der Bühne soll ein „Oldtimer“ stehen.
- Was müssen sie tun oder veranlassen, um die Brandlast und die Explosionsgefahr möglichst niedrig zu halten?
- Wo könnte die Maßnahmen durchgeführt werden?
- In welcher Mindesthöhe sind Kabel im Publikumsbereich zu verlegen? Mindesten in 2,50 Meter Höhe
- Welcher Sicherheitsabstand muss gewählt werden, damit von Wärme abgebenden Geräten (Scheinwerfer, Bildwerfern) durch Strahlungswärme oder Wärmestau bei Dekorations-elementen, Vorhängen und Deckenbehängen kein Brand verursacht werden kann?
Zwischen Wärme abgebenden Geräten (Scheinwerfern, Bildwerfer) und Dekorationselementen, Vorhängen und Deckenbehängen muss der Sicherheitsabstand so gewählt werden, dass Strahlungswärme oder Wärmestau keinen Brand verursachen können. (GUV 26.21 § 9) - Welche Gerüste über 3 m Höhe dürfen von Bühnen-, Beleuchtungs- und Kamerapersonal errichtet, betrieben und abgebaut werden? Müssen diese Gerüste bauaufsichtlich abgenommen werden?
Arbeitsgerüste von über 3 m Höhe dürfen nach DIN 4420 nur von Personen entworfen, errichtet, verändert und abgebaut werden, die die einschlägigen Fachkenntnisse besitzen und eine sorgfältige Ausführung gewährleisten. (GUV 26.21 § 8.4) - Welche Personen dürfen „Arbeits- und Schutzgerüste“ nach DIN 4420 über 3 m Höhe entwerfen, errichten, verändern und abbauen?
Typgeprüfte Systemgerüste und Gerüste können unter Leitung eines Aufsichtführenden auch von Bühnen-, Beleuchtungs- und Kamerapersonal errichtet, betrieben und abgebaut werden. (GUV 26.21 § 8.4) - In einer Produktionsstätte sollen im Rahmen einer Veranstaltung eine große Menge von Luftballons schnell aufsteigen. Womit füllt man diese Ballons? HELIUM, ARGON
- Nach Gefahrenstoffverordnung ist der Unternehmer verpflichtet, eine Betriebsanweisung zu erstellen und die Mitarbeiter zu unterweisen.
- Wie ist die Unterweisung zu dokumentieren?
- Wie erfolgt die Unterweisung ausländischer Mitarbeiter?
- Nach dem TRGS 222 (technische Regeln für Gefahrstoffe) hat der Unternehmer ein Gefahrstoff-Kataster zu erstellen. Wie ist dieses Kataster aufgebaut und was muss es enthalten (7 Angaben)?
Das Gefahrenstoff-Kataster gibt an, welche Gefahrenstoffe wo im Betrieb gelagert werden. Ferner zeigt es Rettungs- und Fluchtwege sowie Schutzmaßnahmen an. Das Gefahrenstoff-Kataster enthält Angaben über die Lagerart (Gebäude, Raumnummer, Anschrift, Gefahrenstoffbezeichnung, CAS-Nummer, Gefahrenbezeichnung und Symbole, Hinweise auf Gefahren (R-Sätze) sowie Sicherheitsratschläge (S-Sätze) und Angaben über die Menge. Die Aufgabe des Katasters besteht darin, sichere Feuerlösch- und Rettungsmaßnahmen zu gewährleisten. Ferner sollen sicherer Umgang, Lagerung und Transport gewährleistet werden.
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Tatsächliche Unfallursachen
- mangelhafte Planun
- mangelhafte Baulichkeite
- defekte technische Einrichtunge
- fehlende Schutzausrüstun
- keine regelmäßige Überprüfung und Wartun
- keine rechtzeitige Instandsetzun
- keine klaren Zuständigkeite
- Einsatz ungeeigneter Mitarbeiter
- unzureichende Einweisung der Mitarbeite
- falsche Organisation der Arbeitsabläuf
- fehlende Motivation der Mitarbeite
- fehlende medizinische Betreuun
- mangelhafte Organisation der Ersten Hilfe